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© Reiter und Pferde

Nebenpflichten sind keine Nebensache

In der Märzausgabe von R&P wurden Haftungsfragen und aktuelle Urteile zur tierärztlichen Fehlbehandlung besprochen.
Doch der tierärztliche Behandlungsvertrag dreht sich nicht nur direkt um die Behandlung des Pferdes, auch Nebenpflichten müssen gewahrt werden. So wurde im Beitrag schon auf die Dokumentationspflicht eingegangen, und dass ihre Nichteinhaltung nachteilige Folgen  für den Tierarzt im Rahmen der Beweisführung haben kann.
Auch gibt es eine tierärztliche Aufklärungspflicht; diese erfüllt im Unterschied zur Humanmedizin im Wesentlichen eine Beratungsfunktion, die sowohl wirtschaftliche Aspekte als auch solche des Tierschutzes berücksichtigen sollte. Die strengen Maßstäbe an die Aufklärung des Patienten in der Humanmedizin gelten in der Tiermedizin nicht. Die Aufklärungspflicht ist hier lediglich eine vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung aber Schadensersatzansprüche des Patienteneigentümers nach sich ziehen kann, wenn sie zu einem Schaden führt.
Ein Tierarzt hätte die Pferdebesitzerin vor der Kastration ihres Hengstes über die verschiedenen Methoden und deren Risiken und Kosten aufklären müssen. Da er dies nicht getan hatte, erfolgte die Kastration ohne Zustimmung der Patienteneigentümerin und war rechtswidrig. Ob allein diese rechtswidrig durchgeführte Operation jedoch zu einem Schaden geführt hätte, ließ sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, da der Tierarzt das Pferd zwei Tage nach dem Eingriff einfach auf die Koppel stellte, wobei es beim Reinholen ausbrach, stürzte und infolge eines Darmvorfalls eingeschläfert werden musste.
Der Tod des Pferdes war eine Folge der grob fahrlässigen Vorgehensweise nach der Operation, sodass der Tierarzt hierfür in Anspruch genommen werden konnte (OLG Koblenz, 24. Oktober 2012, 5 U 603/12).

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 4/2014 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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