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Schlaufzügel durch Kehlriemen ziehen ist verboten.

© Dr. Wiedemann

Welche Zügel sind erlaubt?

In der laufenden Saison ist immer wieder die Frage aufgetaucht, ob Zügel mit einer oder mehreren Schlaufen (siehe Foto) in Dressur- bzw. Springprüfungen erlaubt sind. Die Antwort ergibt sich aus § 70 B., in dem hinsichtlich der Zäumung auf die LPO sowie die Richtlinien für Reiten und Fahren verwiesen wird. Da die LPO keine Ausführungen zu den Zügeln macht, gelten die Regeln der Richtlinien für Reiten und Fahren.

Damit sind die Schlaufen an den Zügeln nicht zugelassen. Erlaubt sind jedoch die aufgenähten Lederstege, welche zusätzlichen Halt bieten können.

Auf den Vorbereitungsplätzen Springen ist der Schlaufzügel gemäß § 70 F. III erlaubt, jedoch nicht beim Überwinden von Hindernissen. Auch wenn der Schlaufzügel nur noch sehr selten zu sehen ist, kommt es hinsichtlich der Verschnallung immer wieder zu Diskussionen. Dabei geht es um die Führung des Schlaufzügels durch den Kehlriemen (siehe Foto). Die Umlenkung des Schlaufzügels führt zu einer verstärkten Kraftübertragung.

Damit ist die Nutzung des Schlaufzügels in dieser Art der Verschnallung nicht durch den § 70 F. III legitimiert und damit verboten.

Kommission für Pferdeleis­tungsprüfungen in Westfalen, Klaus Ridder
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