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© A. González

Verschnitten und vernagelt?

Wer zahlt die Zeche, wenn das Pferd nach dem Termin beim Hufschmied lahm geht? Stellt der Tierarzt fest, dass die Bearbeitung durch den Schmied dafür verantwortlich ist, muss dieser auch dafür aufkommen.
Alle sechs bis acht Wochen ist eine Behandlung durch den Hufschmied notwendig. Gleich ob schriftlich, mündlich oder auch stillschweigend kommt dabei zwischen Pferdebesitzer und Schmied ein Werkvertrag zustande. Der geschuldete Erfolg sind die fachgerecht beschlagenen Hufe. Die am häufigsten gerügten Mängel sind zu kurzes Ausschneiden der Hufe und Vernageln, beides führt in den meisten Fällen unmittelbar zu einer Lahmheit des Pferds. Die Rechte des Bestellers sind auch hier: Nachbesserung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Doch wie sieht die Durchsetzung dieser Rechte in der Praxis aus? Natürlich muss zunächst der Hufschmied zur Nachbesserung aufgefordert werden, doch was nützt dies, wenn die Hufe bereits zu kurz geschnitten sind?! Geht das Pferd lahm, muss oder sollte ohnehin unmittelbar ein Tierarzt hinzugezogen werden. Steht fest, dass die Lahmheit auf den Fehlbeschlag zurückzuführen ist und lässt sich dies aufgrund des sachverständigen Zeugnisses des Tierarzts auch beweisen, dann haftet der Hufschmied dem Pferdebesitzer auf Ersatz der Tierarztkosten und gegebenenfalls auch für einen Wertverlust des Pferdes.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 2/2017 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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