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© Wiedemann

Hilfen für Vereine, Selbstständige und landwirtschaftliche Betriebe

In Nordrhein-Westfalen gibt es seit Ende März für Kleinbetriebe bis 50 Beschäftigte, Freiberufler, Solo-Selbstständige und Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion finanzielle Soforthilfen aus dem von Bund und Land beschlossenen Hilfspaket. Auch Vereine können die Finanzhilfen beantragen. Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 zu stellen. Lesen Sie hier die wichtigsten Erläuterungen, die das NRW-Wirtschaftsministerium gibt.

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.
In NRW handelt es sich um einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen, unter anderem für laufende Betriebskosten sowie steuerliche Liquiditätshilfen über das Maßnahmenpaket der Bundesregierung hinaus. Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen werden auf null gesetzt.
• Informationen zu Umsetzung der Sofortmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Antrag finden Sie unter: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie bei den meisten Wirtschaftsförderungsämtern bzw. -gesellschaften der Städte und Kreise. Mitglieder der Kammern können auch die Hilfe der IHK und HWK in Anspruch nehmen. Die Kammern stehen mit Informationen und Beratung telefonisch zur Verfügung.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 05/2020 von Reiter & Pferde in Westfalen

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