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Das Setzen des Schenkelbrands beim Fohlen hat jahrhundertealte Tradition.

© Dr. J. Wiedemann

Das (vorläufige) Ende des Heißbrands

Das betäubungslose Setzen des Schenkelbrands mit dem Brenneisen ist laut Tierschutzgesetz ab
dem 1. Januar 2019 nicht mehr erlaubt. Da es aber derzeit kein Medikament gibt, das lokal auf der Haut den Schmerz zuverlässig ausschaltet, kann ab Jahreswechsel kein deutscher Pferdezuchtverband mehr straffrei sein Brandzeichen aufbrennen.
Das Westfälische Pferdestammbuch setzt sich derzeit intensiv mit dieser Thematik auseinander. Der nachfolgende Beitrag fasst für alle seine Mitglieder den aktuellen Stand der Dinge zusammen. Eine enge Abstimmung im Vorgehen erfolgt mit der Deutschen Reiterlichen Vereinigung als Dachverband aller deutschen Zuchtverbände. Seit 2009 ist die Verordnung zur Kennzeichnung von Pferden in Kraft, nach der EU-weit grundsätzlich alle neugeborenen Fohlen mit einem Transponder gekennzeichnet werden müssen. Ausnahmen sind durchaus möglich: So gibt es beispielsweise in Österreich keine Transponderpflicht. Für Deutschland wurde in der sogenannten „Viehverkehrsordnung“ aber festgelegt, dass die Kennzeichnung mit Transponder Pflicht ist; dies gilt seit dem Fohlenjahrgang 2010.
Der traditionelle Heißbrand wurde von den Pferdezuchtverbänden jedoch weiter zusätzlich als Kennzeichnung und Markenwerbung durchgeführt. Doch hierüber konnte man geteilter Meinung sein. Die einen befürworteten weiterhin den Brand, andere begrüßten, dass den Fohlen dieses Ereignis erspart bleiben kann: Westfälische Züchter konnten sich frei entscheiden, ob sie zusätzlich zur Injektion des Mikrochips in den Hals auch noch den Heißbrand, das „W“ auf dem Schenkel, wünschten oder nicht. Bereits ein Jahr nach Inkrafttreten der EU-Verordnung vermeldete die Bundestierärztekammer, dass das Brennen  aus tierschutzrechtlichen Gründen nun nicht mehr zu vertreten sei, da eine Kennzeichnung des Pferdes mittels Heißbrand im Zeitalter des Transponders nicht mehr notwendig sei. „Fohlen erleiden beim Brennen mit dem verbandseigenen Markenzeichen eine hochgradige Verbrennung, die unter Bildung einer Narbe abheilt. Nur durch diese gezielte Verbrennung bleibt das Brandzeichen permanent sichtbar. Eine Schmerzbehandlung findet nicht statt“ – mokierte sich die Bundestierärztekammer. Den Werbezweck für den jeweiligen Zuchtverband könne das Brandzeichen ebenso gut im Internet, in Printprodukten oder auf Ausrüstungsgegenständen transportieren. 2010 bekräftigte Prof. Mantel, Präsident der Bundestierärztekammer, die Haltung der Tierärzteschaft: „Mit der neuen EU-Verordnung haben die Brandzeichen ihren Zweck verloren und damit muss die Ausnahmeregelung im Deutschen Tierschutzgesetz aufgehoben werden. Schließlich fügt man dem Fohlen durch das Brennen grundlos Schmerzen zu.“

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 11/2018 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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