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Der Reitlehrer muss nur dann haften, wenn er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.

© A. Zachrau

Reitlehrerhaftung nur bei Verletzung der Sorgfaltspflicht

Nicht für jeden Sturz bzw. Verletzung eines Reitschülers haftet der Reitlehrer. Die Gerichte prüfen in jedem Einzelfall, ob der Reitlehrer seine Sorgfaltspflicht tatsächlich verletzt hat.
Nicht jede Abweichung von den Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung – beispielsweise beim Aufbau eines Trainingsparcours – stellt eine Pflichtverletzung des Reitlehrers dar, die zu einer Haftung führt.
Ein verletzter Reitschüler, der im Springtraining mit seiner Stute in einem In-Out Sprung stürzte, verklagte den Reitlehrer auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz für Verdienstausfall. Der erfahrene Reitlehrer, der seit mehr als 20 Jahren im Prüfungsausschuss für Berufsreiter tätig ist, gab eine Springstunde, an der der langjährige Hobbydressurreiter teilnahm. Aufgebaut war ein Cavaletti  in 30 cm Höhe und nachfolgend in einem Abstand von 2,40 m ein höheres Gatter als Steilsprung.
Zunächst absolvierten die Springschüler die Übung im Trab, wobei die Stute des Klägers das Cavaletti einmal umwarf, danach zweimal fehlerfrei im Galopp. Nachdem das Gatter durch Auflegen einer Stange erhöht worden war und der Kläger erneut sprang, fädelte die Stute mit dem linken Vorderbein in die aufgelegte Stange und stürzte mit dem Kläger. Dieser zog sich eine Trümmerfraktur sowie ein Bauch- und Thoraxtrauma zu.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 12/2017 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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