Zum Hauptinhalt wechseln

© L. Grabow

Recht auf Bewertung

Jeder Reiter, der seine Leistung in einer ­Prüfung auf dem Turnier präsentiert, ­erwartet – solange er nicht verzichtet – eine Bewertung. Diese Bewertung steht ihm auch zu – solange das Ergebnis nicht unter eine Wertnote von 0 fällt. Martin Plewa erläutert:
Es scheint mehr und mehr üblich zu werden, dass vor allem in Spring- und Geländeprüfungen nach beurteilendem Richtverfahren (Stilprüfungen sowie Spring- und Geländepferdeprüfungen) Endnoten nicht mehr bekannt gegeben werden, wenn sie z. B. durch Abzüge für Hindernisfehler oder Zeitüberschreitungen unter eine Note von ca. 5,0 geraten. Stattdessen wird ohne nähere Begründung (vor-)schnell das Richterurteil gefällt, der Ritt bleibe „ohne Wertung“. Klar ist, dass diese Vorgehensweise nicht LPO-konform ist. Ohne Wertung bleibt ein Ritt nur, wenn nach Abzügen eine Note unterhalb 0,0 verbliebe, weil solch eine Benotung nicht im Rahmen unserer Notenskala von 0 bis 10 erfolgen könnte. Ein Ritt mit einer rechnerischen Note unterhalb von null gilt als „ausgeschieden“, nicht aber Ritte mit Noten von Null und höher. Fällen die Richter bei einer Leistung, die mit einer Note über Null bewertet werden muss, das Urteil „ohne Wertung“, so schließen die Richter den Reiter ohne dessen Zustimmung unrechtmäßig aus. Vielen Reitern mag das egal sein, weil sie vielleicht eine tiefe Benotung gar nicht mehr hören wollen, rechtens ist das aber nicht und kann auch gelegentlich zu negativen Konsequenzen für den Reiter führen, wenn z. B. die gerittene Prüfung als Qualifikation für eine andere Prüfung gilt, an der nur Reiter/Pferde teilnehmen dürfen, die in der Vorprüfung nicht ausgeschieden sind.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 07/2015 von Reiter & Pferde in Westfalen.
Beitrag teilen