Zum Hauptinhalt wechseln

Ausgebrochene Pferde können schlimme Verkehrsunfälle verursachen.

© A. Dunker

Stacheldraht, Litze, Strom?

Die Beschaffenheit der Weideumzäunung hat nicht nur für den Tierschutz, sondern auch für die Haftung des Tierhüters bei der Verletzung von Tieren Bedeutung. Ebenso bei Verkehrsunfällen durch Ausbruch der Tiere.
Aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten wurde es einer Pferdehalterin vom Bundesverwaltungsgericht im April 2014 untersagt, Pferde auf mit Stacheldraht umzäunten Weiden zu halten, wenn der Stacheldraht nicht wenigstens durch eine im Abstand von mindestens 50 cm angebrachte, weniger verletzungsträchtige Absperrung gesichert sei. Die Halterin hatte gegen diese Anordnung durch alle Instanzen geklagt – erfolglos. Die Klägerin war der Ansicht, aufgrund der Größe und Lagen der Weiden sowie der von ihr gehaltenen Pferderassen Tinker und Friese  sei der Stacheldrahtzaun ungefährlich. Dies stellte sie unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, was die Gerichte jedoch ablehnten. Das Gericht stützte sich vielmehr bei seiner Beurteilung auf die „Leitlinien für Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ von 2009, herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Sowie auf die Stellungnahme einer Amtstierärztin, die in dem konkreten Fall eine Verletzungsgefahr der Tiere bejahte. Diese Bewertungsgrundlagen seien ausreichend gewesen, um die Klage abzuweisen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 2. April 2014; 3 B 62/13).

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 01/2015 von Reiter & Pferde in Westfalen.
Beitrag teilen