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Eine ein- bis zweimonatige Kündigungsfrist gibt dem Einstaller und dem Pensionsgeber Planungssicherheit.

© Dr. J. Wiedemann

Kündigung der Pferdepension

Die Beendigung von Pferdeeinstellverhältnissen mit einer Frist von ein bis zwei Monaten ist für
beide Seiten angemessen.
In einer aktuellen Entscheidung vom 2. Oktober 2019 hat sich der Bundesgerichtshof wieder einmal mit der Wirksamkeit von Bedingungen des Pferdeeinstellungsvertrags auseinandergesetzt. Streitgegenständlich zwischen Stallbesitzer und Einsteller waren monatliche Pferdepensionskosten für ein klassisches Einstellungsverhältnis, welches die Miete einer Box, Nutzung einer Reitanlage mit Halle, Plätzen und Longierzirkel sowie die Lieferung von Stroh, Heu und Kraftfutter und die Entmistung beinhaltete. Die in dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Einstellungsvertrag vorgesehene Kündigungsregelung sah das Recht für beide Seiten vor, den Vertrag mit einer jeweiligen Frist von acht Wochen zum Monatsende zu kündigen. Die jederzeit bestehende Möglichkeit, das Pferd vorzeitig abzuholen, sollte die volle Zahlungspflicht bis zum Kündigungsende unberührt lassen.
Der Einsteller beschloss in dem zu entscheidenden Fall, sein Pferd aufgrund bestehender Lahmheit auf eine Altersweide umzustellen und zahlte die anschließenden zwei Monate nicht mehr die Pensionskosten für das abgeholte Pferd, welche sodann vom Stallbesitzer unter Abzug der ersparten Futterkosten in Höhe von jeweils 180 € eingeklagt wurden. Die Klage des Stallbesitzers wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz abgewiesen, da die vertraglich vorgesehene Kündigungsregelung mit acht Wochen bis zum Monatsende unwirksam sei. Dabei unterstellten sowohl das Amts- als auch das Landgericht, dass es sich beim Pferdeeinstellungsverhältnis um einen klassischen Verwahrungsvertrag handele. Diesbezüglich ist gesetzlich geregelt, dass der Hinterleger (Einsteller) seine Sache jederzeit vom Verwahrer (Stallbesitzer) herausverlangen kann, was dementsprechend auch gleichzeitig das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet. Dieses Recht werde durch die Aufspaltung zwischen dem Recht, das Pferd natürlich jederzeit abholen zu können, die Zahlung aber
bis zum Vertragsende nach acht Wochen zum Monatsende vornehmen zu müssen, die der Stallbesitzer in seinen Verträgen zugrunde gelegt hatte, unterlaufen. Die achtwöchige Kündigungsfrist widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Hinterlegungsverhältnisses, die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern zu können, wobei das Dispositionsinteresse des Verwahrers dahinter vollkommen zurückstehe.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 01/2020 von Reiter & Pferde in Westfalen
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