Aua, das tut weh
Wer haftet, wenn ein Tier das andere verletzt? Um diese Frage wird oftmals vor Gericht gestritten. Die streitigen Vorgänge finden meist nicht unter Zeugen statt und somit ist der Tatverlauf schwer nachweisbar. In einem solchen Fall ist ausschlaggebend, wer welchen Umstand beweisen muss. Aber auch diese rechtliche Frage wird häufig unterschiedlich von den Gerichten beurteilt. So kommt es bei Schadensfällen mit Tieren untereinander zu Einzelfallentscheidungen mit unterschiedlicher Verteilung der Haftungsquoten – ähnlich wie bei Verkehrsunfällen auch.
In der Gruppe: Wer war der Übeltäter?
Kompliziert wird es insbesondere dann, wenn mehrere Pferde beteiligt sind. Beispielsweise in einer Herde, die in einer Offenstallhaltung gehalten wird oder gemeinsamen Weidegang genießt. Wird nun ein Pferd auf der Weide verletzt und ist unklar, wie es zu der Verletzung gekommen ist, ist sowohl die Sach- als auch die Rechtslage nicht ganz einfach zu beurteilen. Zunächst wird der Tierarzt eine Prognose abgeben können, um welche Art der Verletzung es sich handelt, beispielsweise einen Schnitt von einer kaputten Zaunlitze oder eher den Tritt eines Artgenossen. Festlegen wird sich der Veterinär in den allermeisten Fällen nicht, dennoch gibt es Verletzungen, die sich schon eindeutig zuordnen lassen. Handelt es sich nun um einen Biss oder eine Trittverletzung, die ohne Beobachtung eingetreten ist, stellt sich die Frage nach der Haftung der anderen Halter. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in solchen Fällen eine gemeinschaftliche Haftung vor, wenn mehrere die gefährdende Handlung begangen haben und unklar ist, durch wen genau der Schaden verursacht wurde.