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Wegen einer lediglich abstrakten Gefahr einer Tierseuche darf eine Behörde keine Auflagen erteilen.

© A. Zachrau

Richtig handeln bei Tierseuchengefahr

Allein die abstrakte Gefahr einer möglichen Tierseuche reicht nicht aus, um einen Verein bzw. Veranstalter seitens der Behörden mit zahlreichen Auflagen zu belegen. Das zeigte 2019 das Beispiel des Hamburger Reitvereins, der erfolgreich vor Gericht zog.
Hygiene und gesundheitliche Fürsorge für die Pferdegesundheit fangen im heimischen Stall und beim eigenen Tier an, betreffen jedoch auch Veranstalter von Turnieren, Schleppjagden und Tierkliniken im Besonderen so wie auch Zuchtbetriebe, in denen eine hohe Fluktuation und wechselnde Pferdebestände an der Tagesordnung sind. Auf der Seite der FN findet man hierzu reichlich Informationen und Material auf aktuellem Stand: „Hygiene im Pferdestall: Umgang mit ansteckenden Krankheiten“, vom September 2019.
Dabei handelt es sich um Empfehlungen, wie Pferde in einem Reitstall gehandhabt werden sollen, die neu ankommen, die von einem Turnier oder einem anderen Stall heimkommen etc. Die wichtigsten Komponenten dabei sind das Impfen, das Entwurmen und Beobachten der Pferde. Erkrankte Pferde müssen so schnell wie möglich separiert werden. Sodann finden sich Verhaltensregeln für das Stallpersonal, wie mit erkrankten Pferden umgegangen werden soll. So seien z. B. erst die gesunden Pferde zu füttern und deren Ställe zu misten, dann die Kranken, es seien Desinfektionsmaßnahmen zu treffen und anderes mehr.
Besteht eine erhöhte Seuchengefahr, muss der Zutritt zum Stall auf das Nötigste reduziert werden. Es finden sich in der Broschüre zudem wichtige Hinweise zum Umweltmanagement und den Hygieneregeln für Reitställe sowie Verhaltensmaßnahmen nach dem Besuch von Reitturnieren oder anderen Transporten.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 03/2020 von Reiter & Pferde in Westfalen
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