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Typische Situation: Ein Reitschüler bereitet ein Pferd vor. (Die abgebildete Person und das Pferd haben nichts mit den im Text angesprochenen Urteilen zu tun.)

© Reiter und Pferde

Reitunfall mit Schulpferd

Was ist bei einem Reitunfall mit einem Schulpferd zu beachten? Wie steht es um die Haftung? Ist der Betreiber einer Reitschule oder der Reitlehrer verantwortlich?
Die Antworten auf diese Fragen fallen situationsbedingt sehr unterschiedlich aus. Dabei kommt es darauf an, ob die beteiligten Personen, also der Reitlehrer, die Reitschüler bzw. der Betreiber der Reitschule sich jeweils angemessen und ordnungsgemäß verhalten haben oder ob Fehler bei der Handhabung des Pferdes zu einer (Mit-)haftung führen. Die Pflichten des Betreibers einer Reitschule gehen dabei nicht so weit, dass jedweder Gefahr eines Sturzes vorgebeugt werden muss.
Oft bleiben geschädigte Reitschüler auf ihrem Schaden sitzen, da sie entweder nicht beweisen können, dass sich die typische Tiergefahr in dem Unfall realisiert hat oder weil weder Reitlehrer noch Reitschulinhaber sich nicht sorgfaltsgemäß verhalten haben. Denn anders als der private Tierhalter, welcher verschuldensunabhängig für jeden Schaden eintreten muss, den sein Pferd an Personen oder Sachen verursacht, hat der sogenannte „Nutztierhalter“, also jemand, der Pferde zu gewerblichen Zwecken hält, die Möglichkeit, sich von der Haftung zu entlasten, wenn er nachweisen kann, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn diese Sorgfalt eingehalten worden wäre. Eine Frau fiel in der Reitstunde vom Pferd, da dieses überraschenderweise losgaloppiert sei und angefangen habe zu buckeln. Dummerweise hatte dieses von der Geschädigten geschilderte Geschehen keiner der anderen Reiter in der Halle beobachtet, auch die Reitlehrerin hatte nichts gesehen, da sie gerade auf einen anderen Schüler konzentriert war. Da die Reitschülerin somit den von ihr geschilderten Unfallhergang nicht nachweisen konnte, blieb sie auf ihrem Schaden sitzen (OLG Karlsruhe, 12. Juni 2002, 7 U 172/01).

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 04/2015 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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