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Sollte bei derartigem Getobe der Zaun zu Bruch gehen, wird dies in der Regel nicht von der Haftpflichtversicherung des Pferdebesitzers abgedeckt.

© A. Zachrau

Schäden an der Mietsache ausgeschlossen

Pferdebesitzer sollten bei Abschluss der Tierhaftpflichtversicherung das Kleingedruckte beachten. Denn falls die lieben Vierbeiner etwa eine Box oder einen Zaun demolieren, ist dieser Schaden zumeist nicht von der Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Wer sein Pferd ein Jahr lang gegen die Trennwand zur Nachbarbox treten lässt, bis diese kaputtgeht, hat keinen Anspruch auf Kostendeckung gegenüber seiner Tierhaftpflichtversicherung (AG Kassel, 31. Januar 2019, 435 C 3646/18). Grundsätzlich sind in den Allge-meinen Bedingungen zur Tierhaftpflichtversicherung die Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen ausgeschlossen. Gerade solche Schäden sind jedoch bei Pferdebesitzern, die ihr Pferd in einem Pensionsstall einstellen oder einen Stalltrakt gepachtet haben, ebenso wie bei Hunde- und Katzenbesitzern, die in einer Mietwohnung leben oder ein Ferienhaus oder ein Auto leasen oder mieten, nicht allzu selten, ja geradezu typisch. Deswegen sollte direkt bei Abschluss der Tierhaftpflichtversicherung darauf geachtet werden, dass dieser Ausschluss gerade nicht besteht. Viele Versicherer räumen sodann den Kostenschutz für einen Schaden an der gemieteten Sache ein, wenn er plötzlich und unerwartet eintritt, nicht aber bei Verschleiß durch grundsätzlich vertragsgemäße, jedoch übermäßige Beanspruchung der Mietsache.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 04/2019 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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