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Sind Jährlinge und ­Zweijährige „neue Sachen“ oder schon gebraucht?

© A. Zachrau

Ab wann ist ein Pferd gebraucht?

Vor dem Gesetz ist das Pferd eine Sache. Hieraus ergibt sich im Kaufrecht immer wieder die Frage,
wann ein Pferd als „neu“ oder als „gebraucht“ einzustufen ist. Dies wiederum hat Auswirkungen auf die Gewährleistungspflicht. Nun soll der Bundesgerichtshof hierüber entscheiden.
Wieder einmal mussten sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ab wann ein Pferd als „gebrauchte“ Sache einzustufen ist und bis wann es eine „neue“ Sache im Sinne des Verbrauchsgüterkaufrechts ist. Von dieser Frage kann beim Pferdekauf abhängen, wie lange die Gewährleistungsrechte bei Mängeln seitens des Käufers geltend gemacht werden können. Denn bei „neuen“ Sachen kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren vom Verkäufer nicht verkürzt werden – bei „Gebrauchten“ hingegen ist dies möglich. Auch ein Händler kann bei einer gebrauchten Sache die gesetzlichen zwei Jahre auf ein Jahr Gewährleistung verkürzen. Der private Verkäufer kann die Gewährleistungsfrist beliebig verkürzen bis hin zum vollständigen Ausschluss. In einem Urteil des Bundesgerichtshofs wurde bereits über ein sechs Monate altes Fohlen entschieden, welches ja noch nicht einmal von der Mutter abgesetzt worden war, dass dies eine „neue“ Sache sei (BGH, Urteil vom 15. November 2006, VIII ZR 3 /06). Als Bewertungskriterium wurde seinerzeit definiert, dass die Sache noch nicht „benutzt“ worden sei. Das Fohlen sei bislang weder als Reitpferd noch zur Zucht eingesetzt worden. Insofern sei es als „neue Sache“ anzusehen und die Gewährleistung nicht einzuschränken.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 05/2019 von Reiter & Pferde in Westfalen
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