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Pflichten der Treibjäger

Herbstzeit ist Treibjagdzeit und kann Anlass von Streitigkeiten zwischen Grundstückseigentümern, Jägern, Pferdehaltern und Reitern um ihre Rechte geben. Wer haftet für welche Schäden? Welche Vorkehrungen haben die Jagdausübungsberechtigten und die Pferdehalter und Reiter zu treffen? Ein kleiner Überblick zu Gesetzen und Rechtsprechung zum Thema Pferd und Jagd:
1. Die Jagd darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Dies sind Flächen, die zu land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken nutzbar sind und im Eigentum einer Person (Eigenjagdbezirk) oder einer Gemeinde (Gemeindejagdbezirk) stehen. 2. Grundstückseigentümer können seit dem am 6. Dezember 2013 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften“ bei der unteren Jagdbehörde (Teil des Landratsamtes oder der Stadt) einen Antrag auf Befriedung ihres Grundstücks stellen und sich auf eine Ablehnung der Jagd aus ethischen oder Gewissensgründen  berufen (EuGH Urteil, 26. Juni 2012). 3. Schäden, die Jäger an den Grundstücken verursachen, kann der Eigentümer binnen einer Woche gemäß §§ 33, 34 BJagdG gegenüber den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdaufsehern oder den Jagdgästen geltend machen. Ein totes Pferd auf der Weide ist kein solcher „Jagdschaden“.4. Gemäß § 13 des Waffengesetzes darf die Waffe nur zu Jagdzwecken gebraucht werden. Der Schütze hat sich angemessen zu verhalten und Gefahren zu vermeiden. Nach den Jagdunfallverhütungsvorschriften (§ 3 Abs. 4 UVV Jagd) darf ein Schuss nur dann abgegeben werden, wenn der Schütze sich vergewissert hat, dass er dabei niemanden gefährdet. Welche Anforderungen an diese Vergewisserung zu stellen sind, kann immer jeweils nur anhand der konkreten Situation im Einzelfall beurteilt werden. Eine Kesseltreibjagd, in deren Zentrum sich eine Pferdeweide befindet, muss vom Veranstalter gegenüber dem Pferdehalter angekündigt werden, um diesem Gelegenheit zu geben, seine Pferde vor Jagdbeginn in Sicherheit zu bringen oder gar nicht erst rauszustellen. Ein Jagdveranstalter haftete einem Pferdebesitzer zu 60 % auf Schadensersatz für sein totes Pferd auf der Weide, welches aufgrund einer Aortaruptur als wahrscheinlicher Folge der Stresssituation der in unmittelbarer Nähe stattfindenden Jagd verstorben war. Zu 40 % bekam der Pferdebesitzer seinen Schaden deswegen nicht erstattet, da das Gericht ihm ein Mitverschulden in dieser Höhe zumaß, weil er ein so wertvolles Pferd auf der Weide unbeaufsichtigt gelassen hatte, obgleich ihm das Betreiben von Jagden im Herbst durchaus geläufig gewesen war (OLG Düsseldorf, 24. Januar 2004, I - 15 U 66/01).

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 10/2016 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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