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Der Bundesgerichsthof hat entschieden, dass auch Tierärzte hinsichtlich der Schuld einer ­fehlerhaften Behandlung selbst den Entlastungsnachweis für sich erbringen müssen.

© B. v. Damsen

Wenn der Tierarzt Fehler macht

Bei groben Behandlungsfehlern durch den Tierarzt greift die Beweislastumkehr: Das bedeutet, der Arzt muss sich hinsichtlich der Schuld einer fehlerhaften Behandlung entlasten. Das aktuelle Patientenrechtegesetz sieht in § 630 h Absatz 5 des bürgerlichen Gesetzbuchs eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten vor, die bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers durch den Arzt gelten soll.
Der Patient muss dann nicht mehr beweisen, dass der eingetretene Gesundheitsschaden auch auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen ist, sondern der Arzt muss sich hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen eingetretenem Schaden und fehlerhafter Behandlung entlasten. Die oftmals bestehende Unaufklärbarkeit eines medizinischen Zusammenhangs in diesem Punkte schlägt sich dann bei der rechtlichen Würdigung zu Lasten desjenigen nieder, dem die Beweislast obliegt. Doch ist dieser in der Rechtsprechung bezüglich der Humanmedizin entwickelte und nunmehr auch gesetzlich verankerte Grundsatz auch auf den Bereich der Tiermedizin übertragbar? Der Bundesgerichtshof bestätigt dies in einem aktuellen Urteil (BGH, 10. Mai 2016, VI ZR 247/15). Der behandelnde Tierarzt hatte in dem zu entscheidenden Fall bei einem Hengst eine Verletzung an der Innenseite des rechten Hinterbeins festgestellt, die Wunde verschlossen und die Anweisung erteilt, das Pferd zwei Tage lang zu schonen. Dann könne es wieder geritten werden, sofern keine Schwellung im Wundbereich eingetreten sei. Beim Wiederantrainieren des Hengstes zeigten sich jedoch Taktunreinheiten. Eine weitere Untersuchung ergab eine Fraktur der Tibia hinten rechts, deren Operation misslang, so dass das Pferd euthanasiert werden musste.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 11/2016 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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