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Verursachen frei laufende Pferde einen Schaden, haftet der Tierhalter in der Regel zu einem hohen Prozentsatz.

© C. Slawik

Tiergefahr im Straßenverkehr

Büxt ein Pferd aus und verursacht einen Schaden auf der Straße, wie beispielsweise einen Unfall
mit Pkw, muss der Pferdehalter in der Regel mithaften.

Wie ist die Haftungsquotierung bei Unfällen, die durch Pferde verursacht werden? Das Verhältnis der Betriebsgefahr von Fahrzeugen und der Gefahr tierischen Verhaltens fällt aufgrund der Unberechenbarkeit letzterer überwiegend zulasten der Tiergefahr aus. Doch auch menschliches Versagen oder Vermeidbarkeit eines Unfalles spielen bei der Aufteilung der Haftung bei jedem einzelnen Unfall eine Rolle. Die Kollision eines aus der nicht zuverlässig verriegelten Box entlaufenen Pferdes auf einer Kreisstraße mit einem Pkw führte zu einem Totalschaden auf beiden Seiten: Das Fahrzeug musste ersetzt, das Pferd eingeschläfert werden. Im Ergebnis und nach Prüfung und Abwägung aller Umstände des Zustandekommens des Unfalles ging der Pferdehalter leer aus und musste dem Fahrzeughalter den kompletten Schaden ersetzen.
Die Tochter des Pferdebesitzers hatte das Pferd am Morgen in die Box gebracht und vergessen, die Verriegelung der Boxentür zu prüfen, der Vater konnte nicht nachweisen, ob und wie er seine Tochter konkret eingewiesen, kontrolliert und Gefahrenquellen gesichert hatte. Hinsichtlich der Autofahrerin konnte nicht nachgewiesen werden, dass diese zu schnell gefahren und so gegen das Sichtfahrgebot verstoßen oder dem Pferd sonst wie hätte ausweichen können. So überwog die Unberechenbarkeit des Tiers alle anderen Faktoren zu 100 % (OLG Celle, 9. Mai 2016, 20 U 43/15).

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 11/2018 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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