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Zwischen Reitern und Fahrradfahrern kommt es hin und wieder zu Konflikten.

© Matthias Böckel/pixabay

Unschöne Kollision

Pferde gehören nicht auf den Fahrradweg, aber auch Radfahrer verstoßen gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn sie beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten und die im Verkehr allgemein erforderliche Sorgfaltspflicht nicht beachten (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 5. Juni 2020, 4 O 10/19).
Zu einer unschönen Kollision zwischen zwei Reitern und einem Liegeradfahrer kam es auf einem Fahrradweg. Als der Liegeradfahrer die beiden Reiter passieren wollte, keilte eins der Pferde aus und traf das Trike, woraufhin der Fahrer mitsamt seinem Gefährt in das neben dem Fahrradweg befindliche Feld fiel und sich einige Verletzungen in Form von multiplen Prellungen und Hautabschürfungen zuzog. Auch das Trike wurde dabei stark beschädigt.
Der Fahrradfahrer forderte nun Schadensersatz von dem Pferdehalter, einem gewerblichen Reitbetrieb, der die beiden Pferde für den Ausritt der beiden Reiter vermietet hatte. Das Landgericht hatte sich nun mit der Haftung des gewerblichen Reittier­halters und dem Mitverschulden des Fahrradfahrers an dem Unfall auseinanderzusetzen. Dieser forderte ein Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für die Reparatur des Trikes, die kaputte Brille, Kleidung, Schmerzmittel etc…

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 11/2020 von Reiter & Pferde in Westfalen

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