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AUCH FREUNDE HAFTEN

Eine gute Nachricht: Ein aktuelles Urteil bestätigt, dass auch bei untereinander befreundeten Reitern bei Unfällen gehaftet werden muss. Denn auch dazu sind Tierhalterhaftpflichtversicherungen schließlich da und können sich hier nicht aus der Haftung mogeln. Aber: Vorsicht ist bei der Benutzung der Aufstieghilfe geboten. Wer das Pferd nicht festhalten lässt, den trifft unter Umständen eine Mitschuld.
Grundsätzlich haftet der Pferdehalter auch bei dem Sturz eines Reiters, dem er das Pferd aus Gefälligkeit überlassen oder der es aus Gefälligkeit übernommen und gepflegt hat. Dabei wird auch bei kameradschaftlichem oder gar freundschaftlichem Verhältnis zwischen Halter und Reiter nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten stillschweigend ein Haftungsausschluss vereinbart worden sei (OLG Hamm, Urteil vom 28. Juni 2019, 11 U 82/18), insbesondere dann nicht, wenn eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 12/2019 von Reiter & Pferde in Westfalen
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