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© Reiter und Pferde

Corona-Einschränkungen für den Sport auf gerichtlichem Prüfstand

Darf ein Unterschied zwischen Amateur- und Profisport gemacht werden?
Sind die verordneten Beschränkungen in Bezug auf Kinder und Jugendliche im Sport- und Freizeitbereich verhältnismäßig? Und ist die Unterscheidung von Amateur- und Berufssportlern gerechtfertigt? Ein Familienvater beschritt den Rechtsweg gegen die Corona-Schutzverordnung, um die Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen und einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Der Vater aus Nordrhein-Westfalen stellte einen Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs von § 9 Abs. 1, 4 und 6 der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO, Fassung vom 29. Mai 2020), bis über die Rechtmäßigkeit des Gesetzes in einem Normenkontrollverfahren entschieden worden sei. In der Verordnung (aktuelle Fassung vom 10. November 2020, siehe unten) wurde jeder nicht kontaktfreie Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb untersagt, mit Ausnahme des Schul- und Hochschulsports, sowie das Training an den nordrhein-westfälischen Leistungsstützpunkten und das Training von Berufssportlern. An diesen grundsätzlichen Regelungen hat sich in der aktuellen Fassung nicht viel geändert. Immerhin wurde das Bewegen von Pferden in geschlossenen Räumen aus Tierschutzgründen als zulässige Ausnahme eingeführt.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 12/2020 von Reiter & Pferde in Westfalen
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