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Das Landgericht Lübeck entschied: Der Pferdebesitzer musste den Zahnarzt bezahlen.

© A. Zachrau

Wer muss den Pferdezahnarzt bezahlen?

Eine jährliche Kontrolle durch einen Pferdezahnarzt ist bei Turnierpferden Standard, entschied das Landgericht Lübeck. Und entschied damit einen Fall, in dem ein Stallbesitzer den Zahnarzt beauftragt hatte, aber der Pferdebesitzer nicht die Rechnung zahlen wollte.
Ein Urteil des Landgerichts Lübeck bringt frischen Wind in die Dogmatik des Pensionspferderechts. Ein Stallbesitzer hatte die bei ihm eingestallten Pferde des Klägers, ohne damit besonders oder allgemein beauftragt gewesen zu sein, dem Tierarzt zur Maulhöhlenkontrolle vorgestellt und nach dringender Indikation bei einem Pferd auch eine scharfe Kante beraspeln lassen. Der Pferdeeigentümer hat die Rechnungen des Tierarztes zwar bezahlt, forderte aber nun in gleicher Höhe Schadensersatz vom Stallbesitzer, da er überhaupt keinen Auftrag erteilt hatte, die Pferde dem Tierarzt vorzustellen und der Stallbesitzer dies einfach ohne sein Wissen vorgenommen habe. Damit habe er seine vertraglichen Pflichten aus dem Einstallungsverhältnis überschritten und folglich auch verletzt. Diese Vertragsverletzung habe zum Schaden in Höhe der entstandenen Tierarztkosten geführt. Die Klage auf Rückzahlung der Tierarztkosten für die Maulhöhlenkontrolle und die zahnärztliche Bearbeitung der Pferdegebisse gegen den Pensionsstallbesitzer wurde jedoch in zwei Instanzen abgewiesen. Das Landgericht hat sich dabei intensiv sowohl dogmatisch als auch in praktischer Hinsicht mit dem Recht der Pferdepensionshaltung auseinandergesetzt.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 06/2018 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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