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Mit der Hufzange kommt man einem Hufgeschwür auf die Spur.

© A. Zachrau

Haftung eines Huforthopäden

Ein Huforthopäde darf keine Eingriffe vornehmen, die einem Veterinärmediziner vorbehalten sind. Zudem benötigt er für jeden Behandlungsschritt das Einverständnis des Pferdeeigentümers. Diesen wiederum trifft kein Mitverschulden an dem am eigenen Pferd eingetretenen Schaden, wenn er den Ratschlag des Huforthopäden befolgt, anstatt einen Tierarzt zu rufen.
Über diese Aspekte stritten die Parteien in einem Fall über zwei Instanzen vor Gericht: Ein Huforthopäde behandelte ein Pferd ohne Absprache mit der Besitzerin unfachgerecht, sodass eine langwierige Behandlung des Pferdes durch Tierarzt und Hufschmied notwendig wurde. Die Behandlung eines Tieres setzt immer die Einwilligung des Eigentümers voraus. Im vorliegenden Fall hatte die geschädigte Eigentümerin den beklagten Huforthopäden auf einem Reiterhof kennengelernt und ihm ein Problem ihres Pferdes am rechten Vorderhuf geschildert, welches sich die Parteien dann beide gemeinsam ansahen. Der Huforthopäde nahm nach Rücksprache mit der Eigentümerin das Eisen des Pferdes ab und entdeckte ein Hufgeschwür. Der dann später beklagte Huforthopäde empfahl der Klägerin für die Zeit nach seiner Abreise von dem Reiterhof die Weiterbehandlung des Pferdes durch einen weiteren Huforthopäden, mit dem er gemeinsam am Tage nach der Erstbehandlung noch den Fäulnisherd am Huf des Pferdes säuberte. Zwei Tage später besichtigte und behandelte der Beklagte – diesmal jedoch ohne vorherige Absprache mit der Pferdeeigentümerin – das Pferd erneut an dem Huf. Er öffnete diesen, schuf ein kirschkerngroßes Loch, legte jedoch keinen Druckverband an.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 07/2018 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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