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Kutschfahrer müssen sich an allgemeine Verkehrsregeln halten. (Das abgebildete Gespann hat nichts mit den im Text erwähnten Rechtsurteilen zu tun).

© Dr. Wiedmann

Promillegrenze auf dem Bock

Für alle Verkehrsteilnehmer gilt seit Mai 2014 der neue Bußgeldkatalog. Doch welche Regeln davon gelten eigentlich auch auf dem Kutschbock?
Ist der Status eines Kutschfahrers mit dem des Auto- oder Fahrradfahrers vergleichbar? Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsverstöße sind von Gespannen wohl kaum zu befürchten. Was aber gilt bei Trunkenheit auf dem Bock und welche Konsequenzen ergeben sich für den  Führerschein?
Obgleich für das Führen einer Kutsche noch nicht einmal eine Fahrerlaubnis erforderlich ist, kann der Führerschein für das Auto oder auch das Motorrad bei schweren Verstößen gegen die Regeln im Straßenverkehr, die man auf dem Kutschbock begeht, entzogen werden.
Auch die Anordnung einer Medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)  ist möglich. So wird in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) sogar explizit das Führen von Tieren erwähnt: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.“
Zudem verlangt § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FEV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, „wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atem-
alkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (...)“
Die Eigenschaft der Pferdekutsche als Fahrzeug gemäß § 24 StVO (Straßenverkehrsordnung) und im Sinne des Strafgesetzbuches ist von der Rechtsprechung anerkannt. Auch die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Festlegung von Grenzwerten im Straßenverkehr entwickelten Grundsätze sollen auf die Pferdekutsche anzuwenden sein – entschied jedenfalls das OLG Oldenburg am 24. Februar 2014 (1 Ss 204/13) im Falle des Führers eines Zweispänners, der in eine Polizeikontrolle geriet.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 10/2014 von Reiter & Pferde in Westfalen
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