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Über relevante Risiken einer Behandlung sollte ein Tierarzt aufklären. Er haftet aber nicht ohne Weiteres dafür, wenn ein Pferd durch die Behandlung nicht geheilt werden kann.

© Reiter und Pferde

Aus der Welt der Tierärzte

Haftet der Tierhalter dafür, wenn sein Pferd ein teures medizinisches Gerät während der Behandlung beschädigt? Darf eine Tierklinik ein Pferd einschläfern, wenn der Eigentümer die Zustimmung zur Operation verweigert? Über welche Umstände und Risiken muss ein Tierarzt oder auch ein Tierheilpraktiker den Patienteneigentümer aufklären? Die Gerichte mussten 2014 einige solcher Fälle entscheiden.
Der Tierarzt setzt bei der tierärztlichen Behandlung weder sich selbst noch sein Eigentum der typischen Unberechenbarkeit seiner Patienten „auf eigene Gefahr“ aus. Dies ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung. Der Tierhalter bzw. seine Tierhaftpflichtversicherung hat grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden anderer einzutreten, die durch das Tier verursacht werden. Ein solcher Anspruch des Geschädigten kann aber unter Umständen dann ausgeschlossen sein, wenn er sich auf eigene Gefahr in die Situation begeben hat, durch das Tier geschädigt zu werden. Dies ist im Falle des Tierarztes jedoch nicht der Fall. Der Tierarzt begibt sich in die Gefahr, durch das zu behandelnde Pferd geschädigt zu werden, jedoch nicht aus purem Eigeninteresse, sondern aufgrund vertraglicher Absprachen mit dem Tierhalter, in dessen Interessen und in dessen Auftrag er das Tier behandelt. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits im Falle eines Tierarztes entschieden, der bei der Behandlung durch das Pferd verletzt wurde und seinen Personenschaden gegenüber dem Pferdehalter geltend machte (BGH, 17. März 2009, VI ZR 166/08).

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 12/2014 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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