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Unfälle bei Freundschafts­diensten werden für gewöhnlich über die Tierhalterhaftung geregelt.

© Dr. B. van Damsen

Fremde Hilfe beim Pferd

Wie sind Unfälle versichert, die durch den Umgang mit fremden Pferden verursacht ­wurden? Eine Frage, die sowohl Personen betrifft, die beruflich mit Pferden arbeiten als auch diejenigen, die als Freundschaftsdienst fremde Pferde versorgen. Die Regelungen sind unterschiedlich.
In der vergangenen Ausgabe ging es um das Berufsrisiko Pferd und die eigenverantwortliche Selbstgefährdung von Berufsträgern, deren Tätigkeit im Umgang mit dem Pferd besteht, zum Beispiel Hufschmiede, Bereiter oder Tierärzte. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schließt der Eingang dieses besonderen Risikos im Falle einer Schädigung durch das Pferd die Haftung des Tierhalters und dessen dahinter stehende Tierhaftpflichtversicherung nicht aus (siehe R&P 11/15).
Handelt es sich bei diesen Berufsgruppen rund um das Pferd um Arbeitnehmer, also um Angestellte in einem Betrieb, die den Unfall im Rahmen ihrer Arbeitsausübung erleiden, dann liegt ein klassischer Arbeitsunfall vor, der auch durch die Berufsgenossenschaft entschädigt wird.
Die Beiträge für diese gesetzliche Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber, als Ausgleich dafür kann der Arbeitgeber selbst bei einem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Schaden nicht in Anspruch genommen werden, also auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber der Pferdehalter ist.
Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind von Amts wegen zu erbringen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist oder nicht. Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für die Heilbehandlung des Geschädigten und zahlt diesem ein Verletztengeld sowie ein Übergangsgeld bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit. Zudem gibt es bei einem Dauerschaden in Form der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 20 % Rentenzahlungen.
Der durch ein fremdes Pferd im Rahmen seiner Arbeitsausübung Geschädigte kann zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Versicherung den Halter des schädigenden Pferdes bzw. die hinter diesem stehende private Tierhaftpflichtversicherung auf Schmerzensgeld und die Differenz des normalen Lohnes zum Verletztengeld und sonstige Sachschäden, wie z. B. Ersatz zerstörter Kleidung, Brille, Laptop etc ... in Anspruch nehmen. Diese Leistungen erbringt die Berufsgenossenschaft nämlich nicht.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 12/2015 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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