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In einem entschiedenen Fall hatte sich ein Pferd an einer mobilen Box verletzt. Die gezeigte Box hat übrigens mit dem Fall nichts zu tun.

© S. Wegener/Equitaris

Die mobile Pferdebox

Bei der Unterbringung von Pferden kommt es immer wieder zu Verletzungen durch Stall- oder Weideeinrichtungen. Hierzu gibt es einige Urteile.
Auch wenn es keine DIN-Vorschriften oder Baunormen für mobile Pferdeboxen gibt, müssen diese so beschaffen sein, dass Pferde sich nicht daran verletzen können. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor und der Hersteller/Verkäufer/Vermieter dieser Boxen haftet für den entstandenen Schaden.
Nachts auf dem Reitturnier befreite sich ein Wallach aus seiner Box und stiftete Unruhe in der Stallhalle, wo mehrere Pferde in mobilen Pferdeboxen untergebracht waren. Unter anderem kam es dazu, dass ein Hengst in seiner Box stieg und über die Wand der mobilen Box sprang, wobei er sich verletzte und tierärztlich behandelt werden musste. Der Hengsteigentümer verlangte diese Kosten nun ersetzt, und zwar sowohl von dem Halter des ausgebüxten Wallachs als auch von der Herstellerin und Vermieterin der mobilen Pferdeboxen.
Das Landgericht verurteilte den Halter des Wallachs zur Zahlung des halben Schadens – die andere Hälfte musste der Hengsthalter selbst tragen, da er sich die Realisierung der typischen Tiergefahr seines eigenen Pferdes anrechnen lassen musste. Die Haftung der Boxenherstellerin lehnte das Landgericht ab, da keine DIN-Vorschriften existierten, die eine bestimmte Bauweise vorschrieben, sich die Verwendung einer besonderen Stärke für die Vierkantrohre auch nicht aufdränge und der eingetretene Schaden auch nicht vorhersehbar gewesen sei. Zudem sollten die transportierbaren Boxen ja gerade leicht auf – und abzubauen sowie zu transportieren sein, sodass nicht die gleichen Ansprüche wie an feste Boxen zu stellen seien. Dies ließ der Kläger nicht auf sich beruhen und ging in die nächste Instanz.

Lesen Sie den kompletten Artikel in der Ausgabe 12/2018 von Reiter & Pferde in Westfalen.
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